Geschäftsordnung für den Kreisvorstand des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe 

§ 1 Inkrafttreten 

Der Kreisvorstand gibt sich zur Regelung der Zusammenarbeit, der Beschlussfassung und zur Sitzungsführung eine eigene Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist bindend für die Beschlussfassung und andere Formen der Zusammenarbeit.  

Diese Geschäftsordnung wird vom Kreisvorstand beschlossen.  

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der absoluten Mehrheit. Änderungen können nur nach den Regelungen der bis hierhin geltenden Fassung der Geschäftsordnung geändert werden. 

§ 2 Zusammensetzung 

Der Vorstand setzt sich nach § 7 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe in ihrer Fassung vom 27.10.2023 zusammen.  

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich nach § 7 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe in ihrer Fassung vom 27.10.2023 zusammen. 

§ 3 Aufgaben 

Die beiden Sprecher*innen des Vorstands vertreten den Kreisverband bei der politischen Außendarstellung. 

Der geschäftsführende Vorstand nimmt die laufende Geschäftsführung wahr. Er handelt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen des Haushaltsplanes. Der geschäftsführende Vorstand informiert dabei den Vorstand in angemessener Frist. Über grundsätzliche Entscheidungen der Geschäftsführung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der geschäftsführende Vorstand ist Arbeitgeber für die Mitarbeiter*innen der Kreisgeschäftsstelle. Er ist gegenüber den Mitarbeitenden weisungsberechtigt. 

Zeichnungsberechtigt für Finanzangelegenheiten sind die Vorsitzenden, der/die Schatzmeister*in, sowie Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle im Auftrag des Vorstandes.  

Der Vorstand legt Arbeitsbereiche fest und vergibt klare Zuständigkeiten an die Vorstandsmitglieder. Der Vorstand definiert, wenn möglich, klare Ziele und Inhalte innerhalb der Arbeitsbereiche. Zur Erledigung dieser Aufgaben sind die Vorstandsmitglieder oder der Vorstand berechtigt, Arbeitsgruppen unter Beteiligung der Mitglieder zu bilden. 

Der Vorstand kann sich darüber hinaus vom Personal der Geschäftsstelle, von Mitgliedern der Fraktion, von Vorständen der Ortsverbände, von Vorstand der GRÜNEN JUGEND Lippe, von Koordinierenden der Arbeitskreise und auch von jedem anderen Mitglied des Kreisverbandes beraten lassen. 

§ 4 Finanzen 

Über Finanzanträge bis 1.000 € kann die/der Schatzmeister*in allein entscheiden. Die/der Schatzmeister*in kann in diesem Rahmen nach eigener Maßgabe Entscheidungen auch an die Geschäftsstelle delegieren.  

Über Finanzanträge bis 2.500 € entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.  

Über Finanzanträge über 2.500 € entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.  

Im Übrigen ist der Haushaltsplan bindend für den Kreisvorstand. Sollte ein Antrag die Position des Haushaltsplans überschreiten und nicht durch eine andere Haushaltsposition ausgeglichen werden können, ist ein Nachtragshaushalt notwendig, der vorab durch die KMV genehmigt werden muss. 

§ 5 Beschlussfähigkeit 

Der Vorstand ist auf einer Sitzung, einer Telefon- und Videokonferenz beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden 

Vorstandes und 2 weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens eine Frau, anwesend sind. 

War der Vorstand auf den vergangenen zwei Sitzungen, Telefon- und Videokonferenzen beschlussunfähig und lagen die Sitzungen, Telefon- und Videokonferenzen mindestens drei Tage auseinander, so ist er bei der nächsten Sitzung, Telefon- und Videokonferenz beschlussfähig.  

§ 6 Beschlussfassung 

Beschlüsse bedürfen einer vorherigen Antragsstellung. Antragsberechtigt an den Vorstand sind  

  • alle Vorstandsmitglieder 
  • alle Angestellten der Geschäftsstelle und  
  • alle sonstigen Mitglieder der Partei.  

Anträge müssen mit einer 2-Tagesfrist zur Kenntnis genommen werden können.  

Anträge werden auf einer Sitzung, auf einer Telefon- oder Videokonferenz oder schriftlich per Umlauf behandelt. 

Anträge können unter Berücksichtigung der jeweiligen Frist zu einer spezifischen Sitzung, einer Telefon-, Videokonferenz oder speziell als Umlaufbeschluss eingereicht werden.  

Wird zur Einreichung keine nähere Angabe dazu gemacht, so ist der Antrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz zu behandeln.  

Anträge können vom Vorstand in einfacher Mehrheit vertagt werden.  

Der Vorstand befindet über Anträge in einfacher Mehrheit. 

§ 7 Umlaufbeschlüsse 

Der geschäftsführende Vorstand kann schriftlich einen Umlaufbeschluss herbeiführen. Für die Beschlussbefassung per Umlauf gelten die in § 6 definierten Regeln. Der Umlaufbeschluss wird über E-Mail herbeigeführt.  

Um an der Beschlussfassung per Umlauf teilnehmen zu können, muss jedem Vorstandsmitglied eine angemessene Frist gewährt werden. Die Frist muss sich zwischen 17.00 und 22.00 Uhr an einem Arbeitstag befinden und beträgt mindestens 24 Stunden. Alle Mitglieder des Vorstandes sind auf den Umlaufbeschluss hinzuweisen.  

Wenn ein Umlaufbeschluss noch vor Ablauf der Frist die absolute Mehrheit des Vorstandes erreicht, so gilt er als beschlossen. 

§ 8 Sitzungen 

Der Kreisvorstand tagt regelmäßig in öffentlicher Sitzung (ausgenommen in den Schulferien). Die Planung der Sitzungen erfolgt halbjährlich. Sie können in Präsenz, per Video oder telefonisch durchgeführt werden.  

Personelle Angelegenheiten und solche, die vertraulich zu behandeln sind, werden in geheimer Sitzung behandelt. Die Vertraulichkeit einer Angelegenheit kann vom Vorstand in einfacher Mehrheit beschlossen werden. 

Der geschäftsführende Vorstand lädt unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von drei Tagen zu einer Vorstandssitzung ein. Der Vorstand bestimmt zu Beginn der Sitzung eine Sitzungsleitung. Die Protokollführung übernimmt eine Vertretung der KGS.  

Die wesentlichen Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und in einem digitalen Ablagesystem für den Vorstand zu hinterlegen. Der Entwurf des Protokolls soll eine Woche nach Sitzung an den gesamten Vorstand per Mail verschickt werden. Das Protokoll wird bei der folgenden Sitzung ggf. mit Änderungen zur Abstimmung gebracht.  

Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung beschließen. Der geschäftsführende Vorstand lädt dann mit einer Einladungsfrist von drei Tagen zu einer Sitzung ein.  

Vorlagen zur Vorstandssitzung können mit einer Frist von 48 Stunden beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Für dringliche Vorlagen entfällt die Frist. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand zu Beginn seiner Sitzung. Vorlagen können Berichte, Informationen oder Anträge sein. 

§ 9 Fahrtkostenerstattung 

Zur Teilnahme an Vorstandssitzungen können Kreisvorstandsmitglieder ihre Fahrkosten auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen auf Antrag und unter Vorlage der entsprechenden Belege und des Abrechnungsformulars erstatten lassen. 
Dies muss innerhalb von drei Monaten, bei Jahreswechsel innerhalb dieser Frist spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres, geschehen. 
Der Vorstand weist auf die Möglichkeit hin, eine (Teil-)Verzichtsspende an BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN auf dem Fahrtkostenerstattungsantrag zu leisten. 

§ 10 Kinderbetreuung 

Der Kreisvorstand erkennt an, dass die Teilnahme an Sitzungen für Vorstandsmitglieder durch familiäre Verpflichtungen erschwert sein kann. Falls während der Abwesenheit vom Haushalt zur Teilnahme an Vorstandssitzungen eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig ist, können Kreisvorstandsmitglieder die entstehenden Betreuungskosten erstattet bekommen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und nach Vorlage der nachgewiesenen Kosten. 

§ 11 Kommunikation 

Abseits der Sitzungen, Telefon- und Videokonferenzen kommunizieren alle Vorstandsmitglieder, sowie Mitglieder der Geschäftsstelle zur Koordination ihrer Arbeit in einem Chat-Dienst. Vorzugsweise soll hierfür eine Signal-Gruppe eingerichtet werden. 

§ 12 Übergabe der Amtsgeschäfte 

Wird ein neuer Kreisvorstand gewählt, so hat der alte Kreisvorstand für eine ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen. 

Beschlussfassung 

Diese Geschäftsordnung wurde am 07.03.2024 vom Kreisvorstand des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe beschlossen. 

Wichtige Informationen zu COVID-19

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