Die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Lippe ist mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 10.05.2025 wie folgt geregelt:
§ 1 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser ist im Voraus an den örtlich zuständigen Ortsverband zu entrichten. Besteht keine Mitgliedschaft in einem Ortsverband, so sind die Beiträge direkt an den Kreisverband zu richten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1% des jährlichen Nettoeinkommens. Der empfohlene Mindestbeitrag für Mitglieder ohne steuerpflichtiges Einkommen beträgt 11 Euro im Monat. Der zuständige Orts- bzw. Kreisverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen hiervon zu vereinbaren (Sozialklausel).
- Um auch finanziell schwächeren Personen die Mitgliedschaft zu ermöglichen, empfiehlt der Kreisverband den Ortsverbänden die Regelung, dass Mitglieder nach Absprache mit dem Ortsvorstand ihren Beitrag für jeweils ein Jahr niedriger ansetzen können. Diese Mitglieder sollen sich nach Ablauf des Jahres proaktiv selbst bei ihrem Ortsverband melden, um ggf. eine erneute Absprache zu treffen.
- Je nach Beschlusslage des Ortsverbandes bzw. des Kreisverbandes erfolgt die Zahlung in monatlichen, quartalsweisen oder jährlichen Teilbeträgen.
- Die Ortsverbände führen einen Anteil des Mitgliedsbeitrags an den Kreisverband ab. Der Kreisverband behält dieses Geld nicht in voller Höhe, sondern leitet gemäß Rechnungstellung Anteile an den Landesverband und den Bundesverband weiter. Stand 2024 werden 3,52 € je Mitglied und Monat an den Landesverband und 4,00 € je Mitglied und Monat an den Bundesverband weitergeleitet. Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Landesverband verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei, auch soweit die Ausführung der Pflege von den Ortsverbänden erfolgt. Der Kreisverband meldet dem Landesverband die Mitgliedszahlen (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zu Delegiertenkonferenzen). Die Höhe der Abführung der Ortsverbände je Mitglied und Monat, die im Kreisverband verbleibt, beträgt die Hälfte des Abgabebetrags an den Bundesverband, aktuell also 2,00 €.
§ 2 Mandatsbeiträge
- Die grünen Mitglieder des Kreistages, Fraktionsmitglieder der Landesverbandsversammlung, sachkundige Bürger*innen und andere vom Kreisverband oder auf dessen Ebene z. B. von der Kreistagsfraktion in Aufsichtsgremien des Kreises entsandte Personen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatliche Mandatsträgerabgaben an den Kreisverband.
- Die Höhe der Mandatsträgerabgaben beträgt 50% der erzielbaren Aufwandsentschädigungen nach Steuer- und Sozialabgaben einschließlich der Sitzungsgelder gemäß der Entschädigungssatzung des Gremiums, in das entsandt wird. Fahrtkostenersatz und Tagegeld sind davon nicht erfasst. Sie stehen den entsandten Personen in voller Höhe zu.
- Alle Einnahmen aus Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen u. a. sollen dem Kreisvorstand, bzw. der Kassierer*in auf Nachfrage offengelegt werden.
- Kürzungen staatlicher Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat sowie individuelle Anträge auf geringere Mandatsträgerabgabe aufgrund von sozialer Härte soll der Kreisvorstand auf Antrag durch Beschluss jederzeit bei der Bemessung der Mandatsträgerbeiträge berücksichtigen.
- Soweit die Aufwandsentschädigung unregelmäßig geleistet wird, vereinbart die entsandte Person vor Beginn des Mandats mit der Kreiskassierer*in eine monatliche Vorauszahlung. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres können der Kreisvorstand und die entsandte Person eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlung auf der Basis der im abgelaufenen Jahr unter der Annahme vollständiger Teilnahme an den Terminen erhaltenen Entschädigungen vereinbaren.
- Die Bewerber*innen um ein Mandat sollen vor ihrer Bewerbung auf diese Regelung hingewiesen werden.
- Die Ortsverbände leiten Mandatsträgerabgaben in Höhe von 5% der erzielbaren Aufwandsentschädigungen gemäß Vollpauschale für alle Ratsmitglieder sowie der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Fraktionsvorsitze, Ausschussvorsitze und (stellv.) Bürgermeister*innen nach Rechnungstellung an den Kreisverband weiter.
§ 3 Spenden
- Alle satzungsgemäßen Gliederungen sind berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Im Sinne des Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich den Spender*innen zurückzuüberweisen oder über den Landes- und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
- Spenden verbleiben bei dem begünstigten Gebietsverband, sofern die Spender*in nichts anderes verfügt hat.
- Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spender*in zu verzeichnen.
- Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur die Kassierer*in des Kreisverbandes berechtigt. Das gilt auch für Spenden an einen Ortsverband.
- Auf Zuwendungsbestätigungen wird vermerkt, dass sie sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuweisung ausweisen.
§ 4 Staatliche Teilfinanzierung
- Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Die Bundesschatzmeister*in beantragt für den Bundesverband und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
- Die Verteilung der Parteienfinanzierungsgelder zwischen Landesverband und Kreisverbänden erfolgt im Rahmen der Haushaltsverabschiedung per Beschluss auf einer Landesdelegiertenkonferenz.
§ 5 Kostenerstattungsordnung
- Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einer Kreismitgliederversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben.
- Die Reisekosten zu Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen werden für Delegierte
wie auch für den ersten Platz der Ersatzdelegiertenliste sowie für einen gewählten Platz der GRÜNEN JUGEND Lippe, einem Mitglied des geschäftsführendes Vorstandes und/oder einer Mitarbeiter*in der Kreisgeschäftsstelle erstattet.
- Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeiträge für Reisekosten. Die Benutzung einer Bahncard wird empfohlen. Die BahnCard kann auf Antrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist. Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
- Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.
- Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
- Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsordnung erfasst sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
- Erstattungsanträge müssen innerhalb von drei Monaten, bei Jahreswechsel innerhalb dieser Frist spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres, eingereicht werden.
- Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine (Teil-)Verzichtsspende an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Erstattungsanträgen zu leisten.
§ 6 Kassenführung und Haushalt
- Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes, insbesondere die Kassierer*in, sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der Kassierer*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Kreismitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt die Kassierer*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die Kassierer*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind möglich. Weiteres ist in der Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt.
- Über komplexe Vorhaben, wie zum Beispiel Wahlkampfkampagnen, kann der Kreisvorstand Grundsatzbeschlüsse oder Budgetrahmenpläne verabschieden, mit denen er der Kreiskassierer*in, der Geschäftsführung oder einer Arbeitsgruppe, in der aber mindestens eine der vorgenannten Personen Mitglied sein muss, die Befugnis erteilt, für diese konkrete Maßnahme oder Kampagne in größerem Rahmen Ausgaben anzuweisen.
§ 7 Rechenschaftsbericht
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Rechenschaftsberichten der Ortsverbände konsolidierten Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes gemäß Parteiengesetz. Die Kreiskassierer*in ist verantwortlich für die Abgabe des Berichts an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
- Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 12.02. des folgenden Jahres, beim Kreisverband abzugeben. Die Rechenschaftsberichte der Ortsverbände sind von den jeweiligen Ortskassierer*innen zu unterzeichnen. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich. Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300,00 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz auf Kreisebene gefährdet, muss der Kreisvorstand die Kassenführung des Ortsverbandes vorübergehend an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen.
- Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (Kreisverband inkl. Ortsverbände) wird vor Abgabe an den Landesverband im geschäftsführenden Kreisvorstand beraten. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied muss die Sprecher*in den Bericht bestätigen.
§ 8 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
- Die von der Kreismitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.
- Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Kassenführung, die Belegführung und die Haushaltsführung zu überprüfen.
- Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
- Diese Regelungen gelten für alle Gliederungen analog.
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