Satzung Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Lippe

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt
auch für den Kreisverband Lippe. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN
vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Lippe ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz im Kreis Lippe. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den
Kreis Lippe.

(3) Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Lippe.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Lippe kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge eines Richterspruchs die
Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche
Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder
Mitarbeit in faschistischen oder extremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND
Lippe. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der GRÜNEN Jugend NRW schriftlich erklärt
werden. Existiert in der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes des Mitgliedes ein Ortsverband
von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, wird jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe
gleichzeitig Mitglied im jeweiligen Ortsverband. Ein Widerruf gegen die Mitgliedschaft im
Ortsverband ist möglich und muss schriftlich erklärt werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der Vorstand des zuständigen Ortsverbandes, im
Ersatzfall der Kreisvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme im Ersatzfall abgelehnt, hat der
Kreisvorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Kreismitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium und der Aufnahme in der digitalen Mitgliederverwaltung auf EDV-Grundlage durch den Kreisverband. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in Textform (Brief oder Mail) gegenüber dem Orts- oder Kreisverband zu erklären. Eine Kündigung »mit sofortiger Wirkung«, bzw. »zum nächstmöglichen Zeitpunkt« wird zum Ende des laufenden Monats des Eingangs der Kündigung wirksam. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als
Austritt gewertet.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied
kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung
oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren
Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das
Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt
dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese
Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Dies gilt, sofern die
Beitragsordnungen der Ortsverbände keine anderen Regelungen treffen.

(6) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Kreisverbandes, so wird die
Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer
erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Auf Antrag kann das Mitglied weiterhin
beim Kreisverband Lippe geführt werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Gesetze und der Satzungen das Recht:

a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,
b) an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen,
c) an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,
d) sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
e) innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen,
b) seinen Beitrag antragsgemäß bzw. vereinbarungsgemäß und pünktlich zu entrichten.

(3) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag Lippe leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsabgaben an den Kreisverband.
Nähere Bestimmungen dazu sind bzw. werden in der Beitrags- und Kassenordnung (BKO) des
Kreisverbandes geregelt.

§ 4 Gliederung

(1) Der Kreisverband Lippe gliedert sich in Ortsverbände. Sie organisieren ihre Arbeit im Rahmen
der Satzung des Kreis- und Landesverbandes autonom. Die Ortsverbände entsprechen dem
räumlichen Gebiet der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Die Arbeit in Kommunen ohne
Ortsverband wird durch den Kreisverband organisiert.

(2) Der Kreisverband der Grünen Jugend Lippe ist Teilorganisation von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Kreisverband Lippe.

(3) Jede Gliederung des Kreisverbandes Lippe hinterlegt ihre jeweils gültige Satzung beim
Kreisverband.

(4) Direktkandidat*innen für die Wahl zum Kreistag werden von den jeweiligen Ortsverbänden vorgeschlagen. Die Wahl der Direktkandidat*innen für den Kreistag erfolgt auf der
Kreismitgliederversammlung.

(5) Die Liste für die Wahl zum Kreistag wird von der Kreismitgliederversammlung gewählt.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:


a) die Kreismitgliederversammlung (KMV)
b) der Kreisvorstand

§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse
der KMV können nur durch eine KMV oder durch Urabstimmung geändert oder aufgehoben
werden.

(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt den Haushalt, das Programm, die Satzung und
die ihr nachfolgenden Ordnungen.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt:

a) den Kreisvorstand,

b) die Delegierten für
i. die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK)
ii. die Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
iii. den Landesparteirat (LPR)
iv. den Landesfinanzrat (LFR)
v. den Bezirksrat

c) die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen,

d) zwei Kassenprüferinnen.

Personenwahlen finden grundsätzlich in geheimer Wahl statt.
Die Kreismitgliederversammlung schlägt sachkundige Bürgerinnen für die Kreistagsfraktion vor.

(4) Kreisvorstand und Kassenprüferinnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit
dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle
von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Delegierten unter (b) i.-ii. werden im Regelfall für eine
Delegiertenkonferenz gewählt, längstens aber für ein Jahr. Die Delegierten unter (b) iii.-v. werden
für die Amtszeit von zwei Jahren, mindestens aber bis zur Neuwahl, gewählt.

(5) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreismitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Kreisvorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.

(6) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom geschäftsführenden Kreisvorstand elektronisch (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Ein Briefversand erfolgt nur in Ausnahmefällen auf Antrag des Mitgliedes, sofern es keine gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen gibt.

(7) Die Kreismitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn entweder 10 % der Mitglieder oder 3 Ortsverbände oder der Kreisvorstand es wünschen. In einem solchen Fall haben die Antragsstellenden einen Vorschlag für die Tagesordnung vorzulegen.

(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Kreismitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zuständig für die Koordination zwischen den Organen, der Teilorganisation, den Gliederungen, den Abgeordneten und der Kreistagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe kann er weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(2) Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der Kreisvorstand besteht aus:

a) zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, die einzeln zeichnungsberechtigt sind,
b) einer Kassiererin bzw. einem Kassierer und
c) bis zu vier weiteren Mitgliedern als Beisitzer*innen.

Die/der Geschäftsführer*in des Kreisverbandes nimmt beratend an den Sitzungen teil. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand (a bis c) muss sich nach § 11 dieser Satzung zusammensetzen.

(3) Die Kreisverbandssprecher*innen sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den
geschäftsführenden Kreisvorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26
(2) BGB nach außen vertritt und die Funktion des Arbeitgebers für Beschäftigte ausübt.

(4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zum Kreisverband stehen, können kein Kreisvorstandsamt bekleiden.

(5) Jedes Kreisvorstandsmitglied ist einzeln und der Kreisvorstand insgesamt von der
Kreismitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der
Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen.

(6) Nachwahlen zum Kreisvorstand sind durchzuführen, sofern nicht mehr alle ursprünglich
gewählten Vorstandsämter besetzt sind.

(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag festgestellt. Bis zu einer solchen
Feststellung ist die Versammlung beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Gewählt ist, wer
mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinigen kann.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes und 2 weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens eine Frau, anwesend
sind.

(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Personalangelegenheiten sind nichtöffentlich, auch nicht
parteiöffentlich, zu behandeln.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden.

§ 9 Der Ortsbeirat

(1) Der Ortsbeirat tagt gewöhnlich mit dem Kreisvorstand und hat eine beratende Funktion. Er
dient dem Austausch der Ortsverbände untereinander und dem Austausch mit dem Vorstand und
anderen Gremien des Kreisverbandes.

(2) Der Ortsbeirat besteht aus je einer/einem Delegierten der Ortsverbände, sowie einem
Mitglied der Kreistagsfraktion, einem Mitglied der Landesverbandsfraktion, den lippischen
Parlamentsabgeordneten und je einem Mitglied aus den überregionalen Gremien der grünen
Partei.

§ 10 Die Grüne Jugend Lippe

(1) Die Grüne Jugend Lippe ist als selbständige Vereinigung die politische Jugendorganisation
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe. Sie organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-,
Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.

(2) Eine Vertretung der Grünen Jugend Lippe tagt gewöhnlich mit dem Kreisvorstand und hat
eine beratende Funktion.

§ 11 Mindestparität

(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind
mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen. Auf Wahllisten sind den Frauen die ungeraden Plätze
vorbehalten. Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen
und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind
möglich.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden,
bleibt dieser Platz unbesetzt. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Platz freigeben.
Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des
Frauenstatuts des Landesverbandes NRW und können auf Antrag einer stimmberechtigten Frau
ein Frauenvotum beantragen.

(3) Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen (z. B.
Frauenrat) durchführen.

§ 12 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben
das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen innerhalb des
geschäftsführenden Kreisvorstandes und von mit der Datenpflege Beauftragten nur zu
satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten
bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert.
Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.
Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes
verwendet werden.

(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Landesverband NRW, der das Vermögen bis zur Neugründung des Kreisverbandes treuhänderisch
verwaltet.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Für Ordnungen und Statute, die nicht auf Kreisebene geregelt sind, gelten die Ordnungen
und Statute der nächsthöheren Parteiebene.

(2) Diese Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen
Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die zu
ändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die bisherige Satzung des KV Lippe ab. Sie tritt auf Beschluss der
Kreismitgliederversammlung am 27. Oktober 2023 in Kraft.

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