Satzung Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Lippe Präambel Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel giltauch für den Kreisverband Lippe. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNENvereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit. § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Lippe ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen. (2) Der Kreisverband hat seinen Sitz im Kreis Lippe. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf denKreis Lippe. (3) Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Lippe. § 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Kreisverbandes Lippe kann werden, wer keiner anderen im Gebiet derBundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme derPartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge eines Richterspruchs dieWählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutscheStaatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oderMitarbeit in faschistischen oder extremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedesMitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGENDLippe. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der GRÜNEN Jugend NRW schriftlich erklärtwerden. Existiert in der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes des Mitgliedes ein Ortsverbandvon BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, wird jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippegleichzeitig Mitglied im jeweiligen Ortsverband. Ein Widerruf gegen die Mitgliedschaft imOrtsverband ist möglich und muss schriftlich erklärt werden. (2) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der Vorstand des zuständigen Ortsverbandes, imErsatzfall der Kreisvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme im Ersatzfall abgelehnt, hat derKreisvorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Kreismitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium und der Aufnahme in der digitalen Mitgliederverwaltung auf EDV-Grundlage durch den Kreisverband. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in Textform (Brief oder Mail) gegenüber dem Orts- oder Kreisverband zu erklären. Eine Kündigung »mit sofortiger Wirkung«, bzw. »zum nächstmöglichen Zeitpunkt« wird zum Ende des laufenden Monats des Eingangs der Kündigung wirksam. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird alsAustritt gewertet. (4) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitgliedkann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzungoder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schwerenSchaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. DasNähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung. (5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so giltdies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf dieseFolge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Dies gilt, sofern dieBeitragsordnungen der Ortsverbände keine anderen Regelungen treffen. (6) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Kreisverbandes, so wird dieMitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einererneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Auf Antrag kann das Mitglied weiterhinbeim Kreisverband Lippe geführt werden. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Gesetze und der Satzungen das Recht: a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,b) an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen,c) an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,d) sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,e) innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen, b) seinen Beitrag antragsgemäß bzw. vereinbarungsgemäß und pünktlich zu entrichten. (3) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag Lippe leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsabgaben an den Kreisverband.Nähere Bestimmungen dazu sind bzw. werden in der Beitrags- und Kassenordnung (BKO) desKreisverbandes geregelt. § 4 Gliederung (1) Der Kreisverband Lippe gliedert sich in Ortsverbände. Sie organisieren ihre Arbeit im Rahmender Satzung des Kreis- und Landesverbandes autonom. Die Ortsverbände entsprechen demräumlichen Gebiet der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Die Arbeit in Kommunen ohneOrtsverband wird durch den Kreisverband organisiert. (2) Der Kreisverband der Grünen Jugend Lippe ist Teilorganisation von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN Kreisverband Lippe. (3) Jede Gliederung des Kreisverbandes Lippe hinterlegt ihre jeweils gültige Satzung beimKreisverband. (4) Direktkandidat*innen für die Wahl zum Kreistag werden von den jeweiligen Ortsverbänden vorgeschlagen. Die Wahl der Direktkandidat*innen für den Kreistag erfolgt auf derKreismitgliederversammlung. (5) Die Liste für die Wahl zum Kreistag wird von der Kreismitgliederversammlung gewählt. § 5 Organe des Kreisverbandes Organe des Kreisverbandes sind: a) die Kreismitgliederversammlung (KMV)b) der Kreisvorstand § 6 Kreismitgliederversammlung (1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsseder KMV können nur durch eine KMV oder durch Urabstimmung geändert oder aufgehobenwerden. (2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt den Haushalt, das Programm, die Satzung unddie ihr nachfolgenden Ordnungen. (3) Die Kreismitgliederversammlung wählt: a) den Kreisvorstand, b) die Delegierten füri. die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK)ii. die Landesdelegiertenkonferenz (LDK)iii. den Landesparteirat (LPR)iv. den Landesfinanzrat (LFR)v. den Bezirksrat c) die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen, d) zwei Kassenprüferinnen. Personenwahlen finden grundsätzlich in geheimer Wahl statt.Die Kreismitgliederversammlung schlägt sachkundige Bürgerinnen für die Kreistagsfraktion vor. (4) Kreisvorstand und Kassenprüferinnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweitdem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Fallevon Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Delegierten unter (b) i.-ii. werden im Regelfall für eineDelegiertenkonferenz gewählt, längstens aber für ein Jahr. Die Delegierten unter (b) iii.-v. werdenfür die Amtszeit von zwei Jahren, mindestens aber bis zur Neuwahl, gewählt. (5) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandesentgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreismitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Kreisvorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands. (6) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom geschäftsführenden Kreisvorstand elektronisch (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Ein Briefversand erfolgt nur in Ausnahmefällen auf Antrag des Mitgliedes, sofern es keine gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen gibt. (7) Die Kreismitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn entweder 10 % der Mitglieder oder 3 Ortsverbände oder der Kreisvorstand es wünschen. In einem solchen Fall haben die Antragsstellenden einen Vorschlag für die Tagesordnung vorzulegen. (8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Kreismitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen. § 7 Kreisvorstand (1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zuständig für die Koordination zwischen den Organen, der Teilorganisation, den Gliederungen, den Abgeordneten und der Kreistagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe kann er weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen. (2) Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der Kreisvorstand besteht aus: a) zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, die einzeln zeichnungsberechtigt sind,b) einer Kassiererin bzw. einem Kassierer undc) bis zu vier weiteren Mitgliedern als Beisitzer*innen. Die/der Geschäftsführer*in des Kreisverbandes nimmt beratend an den Sitzungen teil. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand (a bis c) muss sich nach § 11 dieser Satzung zusammensetzen. (3) Die Kreisverbandssprecher*innen sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie dengeschäftsführenden Kreisvorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26(2) BGB nach außen vertritt und die Funktion des Arbeitgebers für Beschäftigte ausübt. (4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältniszum Kreisverband stehen, können kein Kreisvorstandsamt bekleiden. (5) Jedes Kreisvorstandsmitglied ist einzeln und der Kreisvorstand insgesamt von derKreismitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in derEinladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen. (6) Nachwahlen zum Kreisvorstand sind durchzuführen, sofern nicht mehr alle ursprünglichgewählten Vorstandsämter besetzt sind. (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit (1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitgliederanwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag festgestellt. Bis zu einer solchenFeststellung ist die Versammlung beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacherMehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Gewählt ist, wermehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinigen kann. (2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführendenVorstandes und 2 weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens eine Frau, anwesendsind. (3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann dieÖffentlichkeit ausgeschlossen werden. Personalangelegenheiten sind nichtöffentlich, auch nichtparteiöffentlich, zu behandeln. (4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. § 9 Der Ortsbeirat (1) Der Ortsbeirat tagt gewöhnlich mit dem Kreisvorstand und hat eine beratende Funktion. Erdient dem Austausch der Ortsverbände untereinander und dem Austausch mit dem Vorstand undanderen Gremien des Kreisverbandes. (2) Der Ortsbeirat besteht aus je einer/einem Delegierten der Ortsverbände, sowie einemMitglied der Kreistagsfraktion, einem Mitglied der Landesverbandsfraktion, den lippischenParlamentsabgeordneten und je einem Mitglied aus den überregionalen Gremien der grünenPartei. § 10 Die Grüne Jugend Lippe (1) Die Grüne Jugend Lippe ist als selbständige Vereinigung die politische Jugendorganisationvon BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lippe. Sie organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-,Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. (2) Eine Vertretung der Grünen Jugend Lippe tagt gewöhnlich mit dem Kreisvorstand und hateine beratende Funktion. § 11 Mindestparität (1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sindmindestparitätisch mit Frauen zu besetzen. Auf Wahllisten sind den Frauen die ungeraden Plätzevorbehalten. Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauenund Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sindmöglich. (2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden,bleibt dieser Platz unbesetzt. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Platz freigeben.Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 desFrauenstatuts des Landesverbandes NRW und können auf Antrag einer stimmberechtigten Frauein Frauenvotum beantragen. (3) Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen (z. B.Frauenrat) durchführen. § 12 Datenschutz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder habendas Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen innerhalb desgeschäftsführenden Kreisvorstandes und von mit der Datenpflege Beauftragten nur zusatzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Datenbedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert.Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. § 13 Auflösung (1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mitZweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandesverwendet werden. (2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENLandesverband NRW, der das Vermögen bis zur Neugründung des Kreisverbandes treuhänderischverwaltet. § 14 Schlussbestimmungen (1) Für Ordnungen und Statute, die nicht auf Kreisebene geregelt sind, gelten die Ordnungenund Statute der nächsthöheren Parteiebene. (2) Diese Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit dergültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenenAntragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die zuändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung löst die bisherige Satzung des KV Lippe ab. Sie tritt auf Beschluss derKreismitgliederversammlung am 27. Oktober 2023 in Kraft.