Änderungsantrag zu DS 170/2018 „Neufassung des Gesellschaftervertrages der Klinikum Lippe GmbH“

Beschlussvorschlag:

Der Entwurf der Neufassung des Gesellschaftervertrages der Klinikum Lippe GmbH wird wie folgt geändert:

  1. Unter § 8, Absatz 1, Satz 1 wird das Wort „neunzehnköpfiger“ durch das Wort „achtzehnköpfiger“ ersetzt.
  2. Unter § 8, Absatz 2, Satz 1 wird das Wort „ zwölf“ durch das Wort „ elf“ er- setzt.
  3. Unter § 8, Absatz 6 wird der Satz wie folgt beschlossen: Auf den Aufsichtsrat finden die Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme der §§ 90, 116, 170, 171, 394, und 395 Aktiengesetz keine Anwendung.
  4. Unter § 8, Absatz 10, werden die Sätze 5 und 6 gestrichen: „Der Aufsichtsratsvorsitzende kann einem Aufsichtsratsmitglied erlauben, sei- ne Stimme vorab oder nachträglich abzugeben (kombinierte Bestellung).“ „Aufsichtsratsmitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch andere Aufsichtsratsmitglieder vertreten lassen“.
  5. Unter § 8, Absatz 13, wird der Satz 6 gestrichen: „In diesem Fall zählt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden doppelt“. öffentlich Vorlage-Nr.: 170.3/2018 2

Sachdarstellung:

Zu 1.: Damit wäre eine 1/3 zu 2/3 Besetzung des Aufsichtsrates beschlossen

Zu 2.: Anpassung an den Beschluss unter 1.

Zu 3.: Folgende Regelungen wären einzuhalten, wenn die §§ 90, 170 und 171 des Aktiengesetzes aufgenommen würden:

§ 90
Berichte an den Aufsichtsrat

(3) 1 Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegen- heiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. 2 Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(4) 1 Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 2 Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.
(5) 1 Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. 2Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.

§ 170
Vorlage an den Aufsichtsrat

(1) 1 Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 3 Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsge- setzbuchs), sofern sie erstellt wurden.
(2) 1 Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Haupt- versammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. 2 Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1. Verteilung an die Aktionäre …
2. Einstellung in Gewinnrücklagen …
3. Gewinnvortrag …
4. Bilanzgewinn …

(3) 1 Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2 Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

§ 171
Prüfung durch den Aufsichtsrat

(1) 1 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handels- gesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. 2 Ist der Jahresab- schluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teil- zunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rech- 3 nungslegungsprozess, zu berichten. 3 Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. 4 Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsge- setzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetz- buchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.
(2) 1 Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. 2 In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsen- notierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. 3 Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. 4 Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Er- gebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestell- ten Jahresabschluß billigt. 5 Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.
(3) 1 Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. 2 Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. 3 Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahres- abschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.
(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. 2 Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen. Dieses würde Klarheit bringen und eine Stärkung des Aufsichtsrates bedeuten

Zu 4.: Hier wird eine aus unserer Sicht nicht zielführende Regelung getroffen die dazu führen kann, dass nichtanwesende, die die Beratung nicht mitverfolgen und/oder beeinflussen konnten, dar- über mitentscheiden. Darum ist der Satz zu streiche. Im Zweiten Satz soll zusätzlich zu der Vertreterregelung eine Stimmübertragung ermöglicht werden. Dieses ist aus unserer Sicht nicht notwendig da es die Vertreterregelung gibt.

Zu 5.: Die Doppelstimme des Aufsichtsratsvorsitzenden wird in der GO durch den § 108b, Regelung zur Vollparität, Absatz 4 Satz 3 geregelt.
(4) Sind sämtliche Aufsichtsratsmandate von der Gemeinde zu besetzen, können abweichend von § 108a Absatz 1 Satz 3 bis zur Hälfte der Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertre- tern besetzt werden. Wird die Hälfte der Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertretern besetzt, muss der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zu dem von der Arbeitnehmerseite vorgeschlagenen Personenkreis gehört. Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag für den Fall, dass eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit ergibt, regeln, dass noch in derselben Sitzung des Aufsichtsrats eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand herbeigeführt wird, bei der der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen hat.

Da es hier nicht gewünscht ist, eine Regelung zur Vollparität ( das würde bedeuten, dass die 4 Mitarbeiter die Hälfte der Stimmen im Aufsichtsrat bekommen würden) zu beschließen, ist dieser Satz in der Satzung zu streichen.

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