Beschlussvorschlag:
Der Kreis Lippe erkennt den am 13.07.2015 gegründeten Konzernbetriebsrat für die privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises Lippe an. Das Ergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzungen am Arbeitsgericht Detmold (AZ 3 BV 28/14) und am Landesarbeitsgericht Hamm (13 TaBV 76/16) wird anerkannt. Auf eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht wird verzichtet. Der Kreis Lippe und die Geschäftsleitungen seiner privatrechtlich organisierten Tochter-Unternehmen arbeiten gemäß § 58 BetrVG vertrauensvoll mit dem Konzernbetriebsrat im Rahmen von dessen gesetzlichen Zuständigkeiten zusammen.
Sachdarstellung:
Die Dringlichkeit unseres Antrags ergibt sich aus der auf einen Monat begrenzten Notfrist, innerhalb derer eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden kann. Ein Beschluss während der nächsten Kreistagssitzung im Oktober wäre also nicht mehr fristgerecht, um eine Rechtsbeschwerde des Kreises Lippe zu verhindern. In der Beschlussbegründung des Landesarbeitsgerichts ist ausdrücklich dargelegt worden, dass der Kreis Lippe selbst ebenso wie die beteiligten Unternehmen Beschwerde einlegen können.
Um einer Rechtsbeschwerde des Kreises Lippe und seiner Beteiligungen zuvorzukommen, mit der die gerichtliche Auseinandersetzung weitergeführt und auch weiterhin Steuergelder verschleudert werden, ist ein Beschluss zum jetzigen Zeitpunkt unumgänglich. Die weitere inhaltliche Begründung erfolgt mündlich im Rahmen der Kreistagssitzung.
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