Sehr geehrter Herr Dr. Lehmann,
in der letzten Sitzung des Sozialausschusses des Kreises Lippe am 17.08.2020 wurde berichtet, dass Corona bedingt die Schuleingangsuntersuchungen für die Kinder, die schulpflichtig wurden, nicht oder nur teilweise vom Gesundheitsamt des Kreises Lippe durchgeführt wurden.
Die Untersuchung der Fähigkeiten, die für das Erlernen von schulischen Fertigkeiten notwendig sind, ist Gegenstand der Schuleingangsuntersuchung.
Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Kreises Lippe ist zur Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen verpflichtet. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben im § 54 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und Teil des Schulaufnahmeverfahrens.
Die Schuleingangsuntersuchungen stehen in NRW zusätzlich in Verbindung mit dem § 12 ÖGDG NRW.
In allen Gesundheitsämtern in NRW ist die Schuleingangsuntersuchung nach dem Bielefelder Modell, unter anderem mit Hilfe des standardisierten Verfahrens Sozialpädiatrisches Entwicklungsscreening für Schuleingangsuntersuchungen (SOPESS), durchzuführen.
Ziel der Schuleingangsuntersuchung ist es, die Schulfähigkeit aller Schulanfängerinnen/Schulanfänger festzustellen. Es soll geprüft werden, ob die Kinder in der Lage sind, mit den Anforderungen des neuen schulischen Umfeldes umgehen zu können.
Dazu bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
1) Wie viele Kinder konnten nicht untersucht werden?
2) Sollen die Untersuchungen nachgeholt werden?
3) Wann sollen die Untersuchungen nachgeholt werden?
4) Welche Auswirkungen haben die nicht durchgeführte Untersuchungen
a. bezogen auf eventuell nicht festgestellten Förderbedarf der Kinder?
b. bezogen auf Unterstützungsleistungen in den Klassen?

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